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Freie Berufe und Freiberufler

Die Freien Berufe tragen mit insgesamt 1,432 Millionen Erwerbstätigen im Jahr 2019 einen wichtigen Beitrag zum deutschen Bruttoinlandsprodukt bei. Mit einer Wachstumsrate von ca. 3,8 Prozent verfügen die Freien Berufe über eine signifikante Gründungsdynamik.

Aber ab wann wird eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt und was unterscheidet sie von einem klassischen Gewerbe?





Was sind Freie Berufe?


Sowohl im Partnergesellschaftsgesetz als auch Einkommensteuergesetz wird die freiberufliche Tätigkeit erläutert.

In §1 (2) des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes wird der Freie Beruf folgendermaßen definiert: "Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche, und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt."

Mit anderen Worten, sind Freie Berufe wissenschaftliche, künstlerische, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen und somit von der Gewerbesteuer befreit sind.

Damit der Freie Beruf besser von einem Gewerbe unterschieden werden kann, zieht das Einkommenssteuergesetz in §18 Abs. 1 Nr. 1 eine Abgrenzung zum klassischen Gewerbe und definiert die drei folgenden freiberufliche Tätigkeitsgruppen.
Selbstständige Business-Frau


1. Katalogberufe


Katalogberufe sind selbstständige Tätigkeiten, die erneut nach ihren Tätigkeitsfeldern unterschieden werden. Folgende Berufe werden als Katalogberufe bezeichnet:
  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Tierärzte, Krankengymnasten, Diplom-Psychologen, Hebammen und Heilmasseure
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer
  • Naturwissenschaftliche und technische Berufe: Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige
  • Informationsvermittelnde Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer (und ähnlicher Berufe), Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher

2. Ähnliche Freie Berufe


Ähnliche Freie Berufe sind den Katalogberufen gleichartig und haben sich mit der Zeit durchaus etabliert. Zu dieser Gruppe zählen unter anderem folgende Berufe:
  • Bergführer
  • Aushilfsmusiker
  • Diätassistent
  • Dozent
  • Designer
  • Raumgestalter
  • Dirigent
  • EDV-Berater
  • Logopäde
  • Bildhauer
  • Erzieher
  • Künstler
  • Schauspieler
  • Schriftsteller
  • Musiker
  • Fotografen
  • Kameramann
  • Marketingberater

3. Tätigkeitsberufe


In diese Kategorie fallen wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Vor allem neue Arbeitsfelder und Berufsbilder sollen mit dieser Kategorie abgedeckt werden. Im Rahmen einer Einzelprüfung kann - unter bestimmten Voraussetzungen - eine steuerliche Zuordnung zu den Freien Berufen erfolgen und somit eine eindeutige Differenzierung zu einer gewerblichen Tätigkeit stattfinden.


Freie Berufe – Zahlen Daten Fakten


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht jährlich aktuelle Zahlen zu den einzelnen Berufsgruppen der Freien Berufe. Mit einer durchschnittlichen Wachstumsrate von 3,8 Prozent, weisen die Freien Berufe eine erhöhte Gründungsdynamik auf.

Die Zahlen im Überblick:

(stand: 01. Januar 2019)

Freie Heilberufe 421.000 (darunter ca. 184.000 Ärzte)
Freie rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Berufe 399.000 (darunter ca. 124.000 Rechtsanwälte, ca. 1470 Notare und ca. 60.000 Steuerberater)
Freie technische und naturwissenschaftliche Berufe 332.000
Freie Kulturberufe 332.000
Insgesamt 1.432.000


Welche Auswirkungen hat der Status eines Freiberuflers?


Für Personen, die einen Freien Beruf ausüben gelten einige Besonderheiten. Zum einen sind sie von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Zum anderen besteht die Möglichkeit der vereinfachten Gewinnermittlung im Zuge der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die sogenannte Ist-Besteuerung (§20 UStG) schließt direkt an die EÜR an.

Darüber hinaus können Freiberufler eine Partnergesellschaft nach dem PartGG (Partnergesellschaftsgesetz) gründen. Jedoch gelten für andere Rechtsformen erhebliche Einschränkungen.

Die Befreiung von der Umsatzsteuer und besondere Formen der Alterssicherung gelten nur vereinzelt. So kann die Befreiung der Umsatzsteuer im Bereich der Heilbehandlung (§4 Nr. 14 UStG) erfolgen und beispielsweise durch die Versorgungskasse für verkammerte Berufe oder durch die Künstlersozialkasse besondere Formen der Alterssicherung bewirkt werden.


Welche Freien Berufe sind kammerpflichtig?


Unter Umständen besteht für Freiberufler die Notwendigkeit, sich bei berufsständischen Kammern oder Standeskammern zu registrieren. Zu den kammerpflichtigen Freien Berufen gehören:
  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Apotheker
  • Tierärzte
  • Notare
  • Patentanwälte
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Beratende Ingenieure
  • Architekten

Werden bestimmte Qualifikationen für Freie Berufe vorausgesetzt?


Wer einen Freien Beruf ausüben möchte, gründet eine Existenz. Für eine Existenzgründung mit einer freiberuflichen Tätigkeit wird eine hohe fachliche Kompetenz und Ausbildung, ähnlich wie bei meisterpflichtigen Handwerksberufen, vorausgesetzt.

Der Nachweis erfolgt entweder bei der zuständigen Kammer (bei kammerpflichtigen Freien Berufen) oder bei öffentlichen Instituten (bei Freien Berufen ohne Kammerpflicht).

Bei der zuständigen Standeskammer erhalten Sie alle Informationen für die exakten Anforderungen an die berufliche Qualifikation.


Freiberufler vs. Freelancer


Immer wieder werden Freiberufler mit Freelancern verwechselt – jedoch ist das nicht korrekt. Während Freelancer sogenannte „freie Mitarbeiter“ sind und der Begriff die Art der Beschäftigung beschreibt (Vgl. angestellt, selbstständig, u.v.m.), steht der Begriff Freiberufler für die ausgeübte Tätigkeit.


Welche Rechten und Pflichten gelten für Freiberufler?


Als Freiberufler sollten folgende Punkte bei der Existenzgründung beachtet werden:

Anmeldung

Zum Start der Selbstständigkeit mit einem Freien Beruf, melden sich künftige Freiberufler nicht beim Gewerbeamt, sondern direkt beim Finanzamt.

Steuern

Freiberufler sind in der Regel von der Gewerbesteuer befreit.

Rechtsform

Freiberufler sind zunächst Einzelkämpfer – Angestellte können jedoch vorhanden sein. Ferner besteht die Möglichkeit, sich mit mehreren Freiberuflern in einer Partnerschaft zusammenzuschließen und dann als Partnergesellschaft oder auch als GbR tätig zu sein. Als GbR bleibt der Vorteil der Gewerbesteuerbefreiung erhalten, jedoch haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Demgegenüber haften bei der Partnergesellschaft die einzelnen Parteien nur, wenn diese selbst mit der Bearbeitung des Auftrags befasst war.

Im Vergleich zur GbR gibt die Partnergesellschaft ausgeschiedenen Partnern im Haftungsfall mehr Rechtssicherheit.

Darüber hinaus ist die Gründung einer GmbH sowie einer UG (Unternehmensgesellschaft) für Freiberufler ebenso möglich. Bei der GmbH verlieren Freiberufler den Anspruch auf die Gewerbesteuerfreiheit.

Bei der Gründung einer KG (Kapitalgesellschaft) unterliegen die Gewinne der Gesellschaft der Gewerbesteuerpflicht – das Privileg der Gewerbesteuerfreiheit für Freie Berufe entfällt.

Rentenversicherung/Pflichtversicherung

Auch Freiberufler sind dazu verpflichtet, für das Rentenalter vorzusorgen. Für Standeskammerpflichtige Freie Berufe ist die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk verpflichtend. Beiträge für die Rentenversicherung werden automatisch fällig.

Auch andere Freie Berufe sind dazu verpflichtet, Zahlungen an die Rentenversicherung zu leisten. Gerade dann, wenn diese als besonders schutzbedürftig gelten. Zu dieser Berufsgruppe der Freien Berufe zählen unter anderem: Hebammen, Seelotsen oder Lehrer.

Alle anderen Freiberufler können entweder freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen oder privat für die Rente vorsorgen.

Krankenversicherung

Ob privat oder gesetzlich – diese Entscheidung dürfen Freiberufler selbstständig treffen, sofern die Künstlersozialkasse für den ausgeübten Freien Beruf nicht verpflichtend ist.

Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse übernimmt die Aufgaben der Rentenversicherung, der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung. Sowohl Publizisten als auch Künstler sind dazu angehalten, sich bei der Künstlersozialkasse zu versichern. Über die Künstlersozialkasse werden die genannten Freien Berufe in die gesetzliche Sozialversicherung integriert.

Der zu leistende Beitrag wird zur Hälfte von dem Freiberufler entrichtet. Die andere Hälfte setzt sich aus Abgaben von Unternehmen (Verlage, Rundfunkanstalten und Galerien) und einem Zuschuss des Bundes zusammen.

Haftung als Freiberufler

In der Regel haften Freiberufler mit ihrem Privatvermögen. Aus diesem Grund ist ein Startkapital nicht zwingend notwendig. Bei der Gründung einer GmbH oder UG haften Freiberufler zwar nicht mit ihrem Privatvermögen, jedoch entfallen andere Vorteile des Freien Berufs.

Aufgrund der persönlichen Haftung ist es für Freiberufler immens wichtig, sich von Anfang an richtig zu versichern.


Kann ich mich ohne Weiteres als Freiberufler selbstständig machen?


Nein! Wer als Freiberufler zählt, wird durch das Finanzamt, mit Hilfe eines umfangreichen Katalogs, festgelegt. Anhand der nachfolgenden Auflistung können Sie herausfinden, ob das Finanzamt Sie als Freiberufler einstufen wird.

Üben Sie einen im Partnergesellschaftsgesetz oder Einkommenssteuergesetz aufgeführten Beruf aus?

  • Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, etc.)
  • Kulturelle Berufe (Künstler, Journalisten, etc.)
  • Rechts-/Steuer-/Wirtschafts- beratende Berufe (Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, etc.)
  • Naturwissenschaftliche/technische Berufe (Ingenieure, Architekten, etc.)
Darüber hinaus werden im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) sogenannte „Sonderfälle“ aufgezählt. Dazu gehören:
  • Hebammen
  • Diplom-Psychologen
  • Heilmasseure
  • Hauptberufliche Sachverständige

Können Sie folgende Fragen mit „Ja“ beantworten?

  • Wird eine geistige, schöpferische oder ideelle Leistung erbracht?
  • Werden fachliche Entscheidungen frei und unabhängig getroffen?
  • Obliegt den Kunden die freie Entscheidung für die angebotenen Leistung?
  • Werden die Leistungen persönlich erbracht?
  • Können besondere berufliche Qualifikationen vorgewiesen werden?
  • Die Leitung des Unternehmens liegt in Ihrer Verantwortung?
Wer sich in eine der genannten Berufe wiederfindet und alle aufgeführten Fragen mit „Ja“ beantworten kann, ist in der Regel ein Freiberufler. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch das Finanzamt.


Die Vorteile als Freiberufler im Überblick

  • Die Gewerbeanmeldung entfällt
  • Befreiung der Gewerbesteuer
  • Kein Eintrag ins Handelsregister notwendig
  • Keine Verpflichtung zur doppelten Buchführung – EÜR genügt


Wie wird die freiberufliche Tätigkeit angemeldet und worauf sollten Sie achten?


Damit eine freiberufliche Tätigkeit rechtskonform angemeldet ist, sind gewisse Behörden, Ämter und Kassen aufzusuchen. Im Gegensatz zu klassischen Gewerbetreibenden, sind Freiberufler von der Eintragungspflicht beim Gewerbeamt und beim Handelsregister befreit.

1. Die Anmeldung beim Finanzamt
Freiberufliche Tätigkeiten werden nicht beim Gewerbeamt, sondern direkt über das Finanzamt angemeldet. Stuft das Finanzamt die vorliegende Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit ein, so sind die Ansprüche eines Freien Berufs erfüllt. Spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit müssen sich Freiberufler beim Finanzamt melden. Zur steuerlichen Erfassung muss ein Fragebogen ausgefüllt werden. Im Zuge dessen erteilt das Finanzamt dem Freiberufler eine Steuernummer.

2. Auf zur Standeskammer
Kammerpflichte Freie Berufe müssen sich bei berufsständischen Kammern registrieren. Weiter oben können Sie noch einmal nachlesen, welche Freien Berufe kammerpflichtig sind.

4. Das Versorgungswerk nicht vergessen
Kammerpflichtige Freie Berufe sind zu einer Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk der Kammer verpflichtet. Beiträge für die Rentenversicherung werden automatisch fällig.

3. Die Künstlersozialkasse für bestimmte Freie Berufe
Der Gang zur Künstlersozialkasse ist für Künstler und Publizisten unabdingbar.

5. Die Eintragung bei einer Berufsgenossenschaft
Die Eintragung bei einer Berufsgenossenschaft ist für Freiberufler nicht zu umgehen. Berufsgenossenschaften in Deutschland sind nicht nur Unfallversicherungsträger für Unternehmen und deren Beschäftigte, sondern beugen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vor. Innerhalb einer Woche nach der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit muss eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft erfolgt sein.

6. Mitarbeiter anmelden und Betriebsnummer beantragen
Mitarbeiter eines Freiberuflers müssen unverzüglich bei den jeweiligen Krankenkassen gemeldet werden. Die Betriebsnummer für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin muss der Freiberufler, noch vor Beginn der Tätigkeit, bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Betriebsnummer wird sowohl für die Anmeldung zur Sozialversicherung als auch bei der Krankenkasse des Mitarbeiters benötigt.

7. Versicherungen frühzeitig abschließen
Neben der Krankenversicherung sollten Freiberufler sich gegen weitere Risiken absichern, damit die eigene Existenz im Schadenfall nicht gefährdet ist. Je nach Beruf sollte geprüft werden, welche Risiken auftreten können. Diese Versicherungen sollten Sie unbedingt in Erwägung ziehen: Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Sachversicherung.




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