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Gewerbeanmeldung

Wenn Sie in Deutschland einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen möchten, gehört neben der Geschäftsidee auch die Gewerbeanmeldung zum Grundbaustein Ihrer Selbstständigkeit. Nur mit einem Gewerbeschein ist es Ihnen gestattet, Waren und Dienstleistungen zu verkaufen oder mit diesen zu handeln. Auch wenn sich die Gewerbeanmeldung anfühlt, als müsse man einige Hürden überwinden, kann das Hindernis „Gewerbeanmeldung“ mit einigen Formularen und Behördengängen recht schnell erledigt sein.





Was ist ein Gewerbe?


Jede wirtschaftliche Tätigkeit ist ein Gewerbe, sofern sie nicht freiberuflich oder landwirtschaftlich geprägt ist. §15 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) gibt Auskunft darüber, wann es sich um ein Gewerbe handelt:
  • Die Tätigkeit wird selbstständig ausgeführt und ist nach außen gerichtet (es besteht keine Weisungsgebundenheit und der Gewerbetreibende handelt eigenverantwortlich)
  • Das Kriterium der Nachhaltigkeit wird erfüllt (die Tätigkeit wird dauerhaft und langfristig ausgeführt)
  • Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (z.B. Lieferung von Waren und Handel)
  • Gewinnerzielungsabsicht (das Gewerbe ist darauf ausgerichtet, Gewinne zu erwirtschaften)

Wer kann ein Gewerbe anmelden?


Aufgrund der in Deutschland herrschenden Gewerbefreiheit darf grundsätzlich jeder ein eigenes Gewerbe anmelden. Allerdings müssen, je nach Art des Geschäfts, unterschiedliche Nachweise oder auch Erlaubnisse vorgelegt werden.


Wann muss ein Gewerbe angemeldet werden?


Für alle, die keinen freien Beruf ausüben oder in der Urproduktion tätig sind, ist die Gewerbeanmeldung vor Aufnahme des operativen Geschäftsbetriebs verpflichtend. Dabei ist die Höhe der Einnahme oder der zeitliche Umfang irrelevant. Selbstständige/ UnternehmerInnen sind bei der Gewerbeanmeldung in der Bringschuld. Das heißt, sie stehen in der Verantwortung, allen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Nach §14 der Gewerbeordnung (GewO) muss ein Gewerbe angemeldet werden, wenn:
  • ein Gewerbebetrieb verlegt wird
  • eine neue Zweigstelle gegründet wird
  • eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird
  • sich die geschäftliche Ausrichtung grundlegend verändert
  • ein schon bestehender Gewerbebetrieb übernommen wird
Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt. Die Gewerbeanmeldung erfolgt in der Regel vor Beginn der Tätigkeit – spätestens aber mit Beginn der Tätigkeit. Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht vorgesehen.

Unwissenheit schützt vor Schaden nicht – für die Folgen der Nichtanmeldung (Bußgelder und Nachzahlungen) müssen Gewerbetreibende die Verantwortung übernehmen. Vermeintliches Unwissen wird nicht anerkannt.


Wer ist von der Gewerbepflicht befreit?


Freie Berufe und Berufstätige der Urproduktion, sind prinzipiell von der Gewerbepflicht befreit. Das heißt, sie brauchen keinen Gewerbeschein.

Zu den sogenannten freien Berufen zählen Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler und Steuerberater. Solange diese Berufsgruppe nicht in einer bestimmten Rechtsform organisiert ist (z.B. GmbH), ist eine Gewerbeanmeldung nicht von Nöten.

Zu dem Bereich der Urproduktion gehören Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft. Dazu gehören Förster, Landwirte, Bereiche von Fischereien und des Bergbaus.

Wichtig: Auch Tätigkeiten ohne Gewerbeschein müssen beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.


Der Gewerbeschein - wo beantrage ich ihn?


Der Gewerbeschein, auch Gewerbeanmeldeschein berechtigt Gründer, ein Gewerbe betreiben zu dürfen. Bei dem zuständigen Gewerbeamt oder auch Ordnungsamt, wird der Gewerbeschein beantragt. Die Abmeldung eines Gewerbes erfolgt ebenfalls dort. In der Regel ist das Gewerbeamt in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ansässig oder befindet sich in den Ortsämtern der Bezirke.

Der Gewerbeschein ist die amtliche Bestätigung ein Gewerbe betreiben zu dürfen.

Wird der Gewerbeschein beantragt und somit das Gewerbe angemeldet, wird geprüft, ob alle Voraussetzungen zur Aufnahme des Gewerbes erfüllt sind. Ist die Prüfung erfolgreich, werden alle zuständigen Behörden (Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, statistische Landesamt, Handelsregister, Berufsgenossenschaft) über den neuen Gewerbetreibenden informiert.

Die Selbstständigkeit beginnt an dem Tag der Geschäftstätigkeit, nicht mit dem Datum der Gewerbescheinerteilung.


Welche Unterlagen werden zur Gewerbeanmeldung benötigt?


Sie sind auf dem Weg einen Gewerbeschein zu beantragen? Dann sollten Sie folgende Dokumente parat haben:
  • Amtlicher Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Meldebescheinigung
  • Je nach Gewerbeform/Branche werden weiterführende Unterlagen und Nachweise verlangt (Erlaubnisnachweise, Genehmigungen, Dokumente, Führungszeugnis, Zentralregisterauszug)
Die auszufüllenden Dokumente stehen inzwischen auch online auf den Webseiten der jeweiligen Behörden zur Verfügung.


Wie viel kostet die Gewerbeanmeldung?


Die Kosten für die Gewerbeanmeldung kann jede Stadt bzw. Gemeinde individuell festlegen. Eine bundesweite Regelung gibt es nicht. Daher kann ein einheitlicher Wert nicht angegeben werden. Repräsentative Untersuchungen zeigen allerdings, dass die Anmeldegebühr zwischen 10 Euro und 70 Euro variiert.

Die Ummeldung eines Gewerbes ist in der Regel günstiger. Auch hier zeigen sich regionale Unterschiede. Die Kosten liegen zwischen 10,00 Euro und 20,00 Euro.

Die dauerhafte Abmeldung eines Gewerbes ist zumeist kostenfrei und kann auf dem Postweg erledigt werden.

Teurer sind hingegen die Notarkosten, die bei der Gründung eines Gewerbes unweigerlich anfallen, sofern eine Rechtsform beantragt wird. Bei Personengesellschaften richtet sich die Gebühr nach Anzahl der Anzeigepflichtigen.

Durch die Vorlage notwendiger Dokumente können Zusatzkosten generiert werden. Dazu gehören Unterlagen wie beispielsweise das polizeiliche Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (ca. 13,00 Euro) oder die Vorlage einer Handwerks-/Gewerbekarte (ca. 80,00 Euro bis 250,00 Euro).


Was ist ein Kleingewerbe?


Werden innerhalb eines Jahres Gewinne von unter 50.000 Euro generiert, wird von einem Kleingewerbe gesprochen. In diesem Fall kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden (Umsatzsteuer auf Rechnungen muss nicht ausgewiesen werden).

Handelt es sich um ein Kleingewerbe, so unterliegt der Kleingewerbetreibende nicht dem Prinzip der doppelten Buchführung. Bei der Steuererklärung reicht eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Kleingewerbetreibende sind also von einigen kaufmännischen Pflichten befreit. Weitere Informationen können in §4 Absatz 3 des Einkommenssteuergesetz nachgelesen werden.




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