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Minijob

Bei einem Minijob handelt es sich entweder um eine kurzfristige Beschäftigung oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.





Kurzfristige Beschäftigungen


Kurzfristige Beschäftigungen sind nur von kurzer Dauer. Darunter fallen unter anderem saisonale Arbeitskräfte, die beispielsweise bei der Ernte in einem Weingut helfen. Die kurzfristige Beschäftigung darf innerhalb eines Kalenderjahres für zwei Monate ausgeführt werden bzw. darf 50 Arbeitsstunden nicht überschreiten.


Geringfügig entlohnte Beschäftigung


Die Entlohnung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung liegt seit 2013 bei 450,00€ pro Monat. Der Betrag von 5.400,00€ für ein Jahr, darf nicht überschritten werden. Unter den Betrag von 5.400,00€ fallen auch Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld.


Versicherungspflicht bei Minijobs?


Da es sich bei einem Minijob um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, sind Minijobber/innen von der Sozialversicherung befreit.

Personen, die einen Minijob ausüben, zahlen keine Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung. Im Gegenzug haben sie aber auch keinen Anspruch auf die Leistungen der genannten Versicherungen.

Bei der Rentenversicherung hingegen, sind Minijobber/innen Pflichtversichert. Es besteht aber die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht zu befreien. Häufig wird vom Arbeitsgeber zu Beginn des Beschäftigungsverhältnis darauf aufmerksam gemacht.


Was zahlt der Arbeitgeber?


Arbeitgeber haben für ihre geringfügig Beschäftigen Pauschalbeträge für die Rentenversicherung und Krankenversicherung zu entrichten. Darüber hinaus sind Steuern abzuführen. Die Abgabe für die Krankenversicherung fließt in den allgemeinen Gesundheitsfond.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber seine Minijobber/innen unfallversichern.

Die Abgaben hat allein der Arbeitgeber zu zahlen und dürfen unter keinen Umständen auf die Arbeitnehmer übertragen werden.


Wie viele Minijobs dürfen parallel ausgeübt werden?


Unterschieden wird dabei, ob der Arbeitnehmer zusätzlich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, oder lediglich mehrere versicherungsfreie Minijobs ausübt.

Personen, die bereits einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, zum Beispiel in Vollzeit arbeiten, dürfen nur einen (versicherungsfreien) Minijob ausüben. Allerdings muss der Hauptarbeitgeber damit einverstanden sein. Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie nach oder schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag.

Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs parallel ausübt, was durchaus möglich ist, muss er darauf achten, dass die Verdienstgrenze von 450,00€ im Monat nicht überschritten wird.

Wenn das Einkommen aller ausgeübten Minijobs die Grenze von 450,00€ übersteigt, werden alle Einkünfte sozialversicherungspflichtig.


Welche Rechte haben Minijobber?


Folgende Rechte gelten auch für geringfügig Beschäftigte:
  • Kündigungsschutz
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaubsanspruch
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Mindestlohn

Kündigungsschutz


Egal ob Festangestellter oder geringfügig Beschäftigter. Es besteht ein Kündigungsschutz.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall


Für eine Dauer von sechs Wochen hat ein geringfügig Beschäftigter Anspruch auf Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers. Die Lohnfortzahlung endet ab dem 43. Tag. Sie erhalten anders als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer kein Krankengeld.

Urlaubsanspruch


Die Anzahl der Urlaubstage ist abhängig von der Anzahl an Wochenarbeitstagen.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld


Sollte das Unternehmen, in dem die geringfügige Beschäftigung ausgeführt wird, Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsehen, so haben Minijobber/innen ebenfalls Anspruch darauf.
Allerdings sollten Minijobber/innen darauf achten, dass ihr Jahreseinkommen von 5.400,00€ mit der Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, nicht überschritten wird. Sollte es zu einer Überschreitung durch die Sonderzahlung kommen, wird die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig.




(Stand: September 2019)


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