Mutterschutzgesetz (MuSchG)
In Deutschland ist der Mutterschutz im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt, welches werdenden Müttern, Müttern in der Zeit nach der Entbindung und ihren Kindern den optimalen Gesundheitsschutz zusichert. Das Mutterschutzgesetz umfasst Beschäftigungs- und Kündigungsverbote sowie Urlaubsregelungen und finanziellen Ausgleich.
Erwerbstätige Frauen werden in Deutschland vor und nach Entbindung vom Gesetzgeber durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) unterstützt. Die erste Form eines „Mutterschutzes“ wurde in Deutschland 1878 unter Bismarck festgelegt und bestimmte zunächst ein Beschäftigungsverbot für Fabrikarbeiterinnen bis drei Wochen nach der Entbindung. 1883 wurde ein Gesetz für die Krankenversicherung für Arbeiter eingeführt, welches Arbeiterinnen nach der Entbindung auch ein Wochengeld zusicherte.
Das Wochengeld war allerdings gering, weshalb das Beschäftigungsverbot meist nicht eingehalten wurde. Um die Säuglingssterblichkeit zu reduzieren und die Gesundheit der Mutter zu schützen, setzten sich Gewerkschaften, Politiker und Frauenverbände mit diversen Initiativen für eine Erweiterung des Mutterschutzes ein. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts folgten dann Kündigungsschutz und festgelegte Entgeltersatzleistungen.
Die ursprüngliche Fassung des Mutterschutzgesetzes trat 1952 in Kraft und wurde seitdem weiterhin angepasst und verändert. Zum 1. Januar 2018 trat die aktuelle Neufassung in Kraft, welche den Schutzbereich nun auch auf Schülerinnen und Studentinnen ausgeweitet hat.
Das Mutterschutzgesetz umfasst folgenden Thematiken:
Grundsätzlich fallen alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis vor und nach der Entbindung, unabhängig von Vollzeit, Teilzeit oder Befristung, unter den Schutz des MuSchG. Des Weiteren gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
Der Mutterschutz für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen ist gesondert festgehalten (Beamtenrecht, Mutterschutzverordnung für Soldatinnen). Adoptivmütter fallen nicht in den mutterschutzrechtlichen Bereich, da dieser hauptsächlich Frauen während und nach einer Schwangerschaft schützen soll.
Bei der Mutterschutzfrist handelt es sich um eine Schutzfrist, in welcher der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin vor und nach der Entbindung nicht beschäftigen darf. Dieser Schutzfrist beläuft sich auf sechs Wochen vor dem Geburtstermin und acht Wochen nach der Entbindung. Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und bei Feststellung einer Behinderung beim Kind auf zwölf Wochen.
Sollte die Entbindung nicht am voraussichtlichen Tag stattfinden, verlängert oder verkürzt sich die Schutzfrist dementsprechend. Wenn die Frau sich ausdrücklich dazu bereiterklärt, kann sie dennoch ihre Arbeit leisten. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen. Bei einer Fehlgeburt darf die Frau bereits nach zwei Wochen wieder beschäftigt werden, wenn sie es ausdrücklich verlangt und es nach ärztlichem Zeugnis zumutbar ist.
Eine gesetzliche Vorbestimmung zu diesem Thema oder eine Pauschalantwort gibt es nicht – es bleibt die alleinige Entscheidung der werdenden Mutter. Allerdings kann sie die Vorteile und schützenden Maßnahmen zu ihrer Gesundheit erst in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber informiert ist. Es bietet sich zum Beispiel an, den Arbeitgeber nach zwölf Wochen über die Schwangerschaft zu informieren, da die Wahrscheinlichkeit einer Komplikation nach dem ersten Trimester erheblich sinkt.
Um das Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis nicht zu schwächen, sollte man dem Arbeitgeber in jedem Fall rechtzeitig Bescheid geben, damit dieser die Zeit des Ausfalls ausreichend planen kann und der werdenden Mutter die optimale Gestaltung ihres Arbeitsplatzes bieten kann. Die Mitteilung kann schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Mit der schriftlichen Mitteilung bewegt sich die Schwangere allerdings auf der sicheren Seite im Bezug auf den Kündigungsschutz.
Im Bewerbungsgespräch ist es im Übrigen rechtswidrig nach einer bestehenden Schwangerschaft zu fragen, sofern der Beruf nicht der Gesundheit einer Schwangeren und ihrem Kind maßgeblich schaden würde oder der erforderliche körperliche Einsatz des Berufes nicht mit einer Schwangerschaft vereinbar wäre. Die Frau darf hier wahrheitswidrig antworten.
Auch wenn eine Frau während ihrer Schwangerschaft durchaus arbeiten gehen kann, ist eine Schwangerschaft dennoch eine nicht außer Acht zu lassende, körperliche Belastung. Aus diesem Grund gibt es bestimmte Regelungen zu Beschäftigungsverboten während einer Schwangerschaft. Diese Regelungen umfassen die Arbeitszeiten und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen für die werdende Mutter.
Neben der Mutterschaftsfrist existieren auch weitere arbeitszeitliche Beschäftigungsverbote. Die schwangere Frau darf nicht mehr als achteinhalb Stunden am Tag arbeiten (bei Frauen unter 18 sind es acht Stunden). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit darf die Frau keine Mehrarbeit leisten und muss mindestens elf Stunden Ruhezeit bekommen.
Eine schwangere oder stillende Frau darf nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden. Bei Ausbildungsveranstaltungen kann die Frau auch bis 22 Uhr teilnehmen, sofern sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Außerdem ist die Sonn- und Feiertagsarbeit untersagt (außer bei ausdrücklicher Zustimmung der Frau und Ausschluss von Gesundheitsgefährdungen) und der Arbeitgeber muss die Frau für ärztliche Untersuchungen und zum Stillen freistellen.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Bedingungen am Arbeitsplatz, die unbedingt eingehalten werden müssen. Die schwangere Frau darf nicht:
Grundsätzlich gilt – trotz Mutterschutzurlaub hat die werdende Mutter oder Wöchnerin Urlaubsanspruch bei ihrem Arbeitgeber. Der Urlaub muss auch nicht vollständig vor dem Mutterschutz in Anspruch genommen werden. Urlaub, der im Mutterschutz nicht Anspruch genommen werden kann, verfällt nicht und kann noch bis zum Ende der Mutterschutzzeit oder Elternzeit genommen werden.
Da die Frau vor und nach der Entbindung auf finanzielle Nachteile aufgrund ihres Arbeitsausfalls stößt, ist der finanzielle Ausgleich gesetzlich im MuSchG geregelt.
Wenn Sie sich ausführlicher über den Mutterschutz informieren möchten, empfehlen wir den Leitfaden zum Mutterschutzgesetz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Mutterschutzgesetz?
- Themenbereiche und Ziele des Mutterschutzgesetzes
- Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes
- Mutterschutzfrist
- Wann sollte man den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?
- Arbeitszeitlicher und betrieblicher Gesundheitsschutz
- Urlaubsanspruch
- Finanzielle Unterstützung
Was ist das Mutterschutzgesetz?
Erwerbstätige Frauen werden in Deutschland vor und nach Entbindung vom Gesetzgeber durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) unterstützt. Die erste Form eines „Mutterschutzes“ wurde in Deutschland 1878 unter Bismarck festgelegt und bestimmte zunächst ein Beschäftigungsverbot für Fabrikarbeiterinnen bis drei Wochen nach der Entbindung. 1883 wurde ein Gesetz für die Krankenversicherung für Arbeiter eingeführt, welches Arbeiterinnen nach der Entbindung auch ein Wochengeld zusicherte.
Das Wochengeld war allerdings gering, weshalb das Beschäftigungsverbot meist nicht eingehalten wurde. Um die Säuglingssterblichkeit zu reduzieren und die Gesundheit der Mutter zu schützen, setzten sich Gewerkschaften, Politiker und Frauenverbände mit diversen Initiativen für eine Erweiterung des Mutterschutzes ein. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts folgten dann Kündigungsschutz und festgelegte Entgeltersatzleistungen.
Die ursprüngliche Fassung des Mutterschutzgesetzes trat 1952 in Kraft und wurde seitdem weiterhin angepasst und verändert. Zum 1. Januar 2018 trat die aktuelle Neufassung in Kraft, welche den Schutzbereich nun auch auf Schülerinnen und Studentinnen ausgeweitet hat.
Themenbereiche und Ziele des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz umfasst folgenden Thematiken:
- Kündigungsverbote während der Schwangerschaft und mindestens vier Monate nach der Entbindung
- Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Entbindung
- Für den Arbeitgeber verpflichtende Gestaltung des Arbeitsplatzes für schwangere Angestellte
- Finanzielle Leistungen
- Erholungsurlaub
Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes
Grundsätzlich fallen alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis vor und nach der Entbindung, unabhängig von Vollzeit, Teilzeit oder Befristung, unter den Schutz des MuSchG. Des Weiteren gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
- Frauen in der Berufsausbildung
- Praktikantinnen
- Schülerinnen und Studentinnen
- Frauen, die im Freiwilligendienst tätig sind
- Frauen, die geringfügig beschäftigt sind (Minijob)
- Frauen, die sich in der Probezeit befinden
- Entwicklungshelferinnen
- Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
- Frauen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person zu betrachten sind
- Selbstständige Frauen
- Freiberuflerinnen
- Hausfrauen
- Adoptivmütter
- Geschäftsführerinnen und Organisationsmitglieder
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen
- Frauen, die ein reines Fernstudium absolvieren (Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung sind nicht verpflichtend vorgegeben)
Der Mutterschutz für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen ist gesondert festgehalten (Beamtenrecht, Mutterschutzverordnung für Soldatinnen). Adoptivmütter fallen nicht in den mutterschutzrechtlichen Bereich, da dieser hauptsächlich Frauen während und nach einer Schwangerschaft schützen soll.
Mutterschutzfrist
Bei der Mutterschutzfrist handelt es sich um eine Schutzfrist, in welcher der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin vor und nach der Entbindung nicht beschäftigen darf. Dieser Schutzfrist beläuft sich auf sechs Wochen vor dem Geburtstermin und acht Wochen nach der Entbindung. Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und bei Feststellung einer Behinderung beim Kind auf zwölf Wochen.
Sollte die Entbindung nicht am voraussichtlichen Tag stattfinden, verlängert oder verkürzt sich die Schutzfrist dementsprechend. Wenn die Frau sich ausdrücklich dazu bereiterklärt, kann sie dennoch ihre Arbeit leisten. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen. Bei einer Fehlgeburt darf die Frau bereits nach zwei Wochen wieder beschäftigt werden, wenn sie es ausdrücklich verlangt und es nach ärztlichem Zeugnis zumutbar ist.
Wann sollte man den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?
Eine gesetzliche Vorbestimmung zu diesem Thema oder eine Pauschalantwort gibt es nicht – es bleibt die alleinige Entscheidung der werdenden Mutter. Allerdings kann sie die Vorteile und schützenden Maßnahmen zu ihrer Gesundheit erst in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber informiert ist. Es bietet sich zum Beispiel an, den Arbeitgeber nach zwölf Wochen über die Schwangerschaft zu informieren, da die Wahrscheinlichkeit einer Komplikation nach dem ersten Trimester erheblich sinkt.
Um das Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis nicht zu schwächen, sollte man dem Arbeitgeber in jedem Fall rechtzeitig Bescheid geben, damit dieser die Zeit des Ausfalls ausreichend planen kann und der werdenden Mutter die optimale Gestaltung ihres Arbeitsplatzes bieten kann. Die Mitteilung kann schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Mit der schriftlichen Mitteilung bewegt sich die Schwangere allerdings auf der sicheren Seite im Bezug auf den Kündigungsschutz.
Im Bewerbungsgespräch ist es im Übrigen rechtswidrig nach einer bestehenden Schwangerschaft zu fragen, sofern der Beruf nicht der Gesundheit einer Schwangeren und ihrem Kind maßgeblich schaden würde oder der erforderliche körperliche Einsatz des Berufes nicht mit einer Schwangerschaft vereinbar wäre. Die Frau darf hier wahrheitswidrig antworten.
Arbeitszeitlicher und betrieblicher Gesundheitsschutz
Auch wenn eine Frau während ihrer Schwangerschaft durchaus arbeiten gehen kann, ist eine Schwangerschaft dennoch eine nicht außer Acht zu lassende, körperliche Belastung. Aus diesem Grund gibt es bestimmte Regelungen zu Beschäftigungsverboten während einer Schwangerschaft. Diese Regelungen umfassen die Arbeitszeiten und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen für die werdende Mutter.
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
Neben der Mutterschaftsfrist existieren auch weitere arbeitszeitliche Beschäftigungsverbote. Die schwangere Frau darf nicht mehr als achteinhalb Stunden am Tag arbeiten (bei Frauen unter 18 sind es acht Stunden). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit darf die Frau keine Mehrarbeit leisten und muss mindestens elf Stunden Ruhezeit bekommen.
Eine schwangere oder stillende Frau darf nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden. Bei Ausbildungsveranstaltungen kann die Frau auch bis 22 Uhr teilnehmen, sofern sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Außerdem ist die Sonn- und Feiertagsarbeit untersagt (außer bei ausdrücklicher Zustimmung der Frau und Ausschluss von Gesundheitsgefährdungen) und der Arbeitgeber muss die Frau für ärztliche Untersuchungen und zum Stillen freistellen.
Betrieblicher Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Bedingungen am Arbeitsplatz, die unbedingt eingehalten werden müssen. Die schwangere Frau darf nicht:
- mit giftigen, gefährlichen oder radioaktiven Stoffen und Chemikalien arbeiten
- schwere körperliche oder gefährliche Arbeit verrichten
- Arbeit verrichten, bei der sie sich häufig strecken, bücken oder auf Leitern klettern muss
- Lärm, Zeitdruck, Strahlungen, Vibrationen, Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt werden
- länger als vier Stunden am Stück stehen (ab sechstem Monat)
Urlaubsanspruch
Grundsätzlich gilt – trotz Mutterschutzurlaub hat die werdende Mutter oder Wöchnerin Urlaubsanspruch bei ihrem Arbeitgeber. Der Urlaub muss auch nicht vollständig vor dem Mutterschutz in Anspruch genommen werden. Urlaub, der im Mutterschutz nicht Anspruch genommen werden kann, verfällt nicht und kann noch bis zum Ende der Mutterschutzzeit oder Elternzeit genommen werden.
Finanzielle Unterstützung
Da die Frau vor und nach der Entbindung auf finanzielle Nachteile aufgrund ihres Arbeitsausfalls stößt, ist der finanzielle Ausgleich gesetzlich im MuSchG geregelt.
Mutterschutzlohn
Wird ein Beschäftigungsverbot vom Arzt ausgesprochen, welches sich außerhalb der vorgegebenen Schutzfristen befindet, muss der Arbeitgeber das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft als Mutterschutzlohn an die Frau zahlen.Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse bezahlt (13 Euro/Tag) und der restliche Betrag vom Arbeitgeber. Das Mutterschaftsgeld wird für die gesamte Dauer der Schutzfrist, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, ausgezahlt.Elterngeld
Wer nach der Geburt seines Kindes Elternzeit beantragt, hat Anspruch auf Elterngeld. Dieses beträgt für Personen, die in einem Jahr vor der Geburt keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen sind, 300 Euro monatlich. Ansonsten erhält man 67% des Nettoeinkommens, nicht aber mehr als 1800 Euro monatlich.Wenn Sie sich ausführlicher über den Mutterschutz informieren möchten, empfehlen wir den Leitfaden zum Mutterschutzgesetz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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