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Umsatzsteuervoranmeldung - Alles wichtige zur Umsatzsteuer-Voranmeldung

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Mit dieser zeigt der Unternehmer an, wie viel Geld an das Finanzamt zu zahlen ist, und es wird damit eine Vorauszahlung auf die Umsatzsteuerschuld des gesamten Jahres geleistet. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden, je nach Höhe der Steuer aus dem Vorjahr.    

Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung?

Auf alle Konsumausgaben fällt die Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer wird auf jedes Produkt und jede Dienstleistung erhoben und beträgt im Regelfall (Regelsteuersatz) 19 %. Es gibt auch bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die mit einem ermäßigten Steuersatz (7 %) berechnet werden, wie zum Beispiel Lebensmittel, der Personennahverkehr und Reiseunterkünfte. Waren- und Leistungsgruppen, wie Auslandslieferungen oder Versicherungen, sind steuerbefreit. Wenn Unternehmen Waren oder Dienstleistungen an andere Unternehmen verkaufen und die Umsatzsteuer dafür berechnen, spricht man von der Vorsteuer. Der Begriff Mehrwertsteuer ist ein umgangssprachlicher Oberbegriff für die Vorsteuer und die Umsatzsteuer und wird im Steuerrecht nicht mehr verwendet. Die Vorsteuer kann abgesetzt werden, nur die eingenommene Umsatzsteuer muss an das Finanzamt gezahlt werden. So trägt der Endverbraucher allein die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuervoranmeldung dient der Meldung der steuerlichen Einnahmen, die die Umsatzsteuer betreffen, und wird monatlich oder vierteljährlich vom Unternehmen beim Finanzamt eingereicht. Diese Meldung ist gleichzeitig eine Vorauszahlung zur Umsatzsteuer und errechnet sich aus der aus dem Umsatz eingenommenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits gezahlten Vorsteuer aus den Einkäufen des Unternehmens. Im Regelfall tätigt ein Unternehmen mehr Verkäufe als Einkäufe, woraus eine Umsatzsteuerzahllast entsteht. Die Vorauszahlungen ermöglichen eine Verteilung dieser Zahllast auf das Geschäftsjahr und müssen so nicht auf einen Schlag gezahlt werden. So können Zahlungsschwierigkeiten am Ende des Geschäftsjahres vermieden werden und es wird dem Unternehmen eine bessere finanzielle Planbarkeit ermöglicht. Auch das Finanzamt zieht Vorteile aus den Vorauszahlungen. Es sichert sich gegen ein Ausfallrisiko und der Zinsvorteil aus der eingenommenen Umsatzsteuer kommt dem Staat zu, nicht dem Unternehmen.  

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Wie funktioniert die Umsatzsteuervoranmeldung?

Bei der Unternehmensgründung muss ein Profil beim ELSTER-Portal (Elster = Elektronische Steuererklärung) erstellt werden. Hier werden die Steuernummer und die persönliche Identifikationsnummer benötigt. Dem Unternehmen wird dann ein Authentifizierungscode per Post zugeschickt. Auf der Plattform wählt man einen Zeitraum aus und gibt die bezahlte Vorsteuer sowie die erzielten Umsätze an. Elster errechnet im nächsten Schritt die Zahllast für den gewählten Zeitraum und bucht diese Summe vom Unternehmenskonto ab. Dafür ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung erforderlich. Die Zahllast wird ermittelt, indem die Summe der Vorsteuer von der Summe der Umsatzsteuer subtrahiert wird. Beispiel: Frau Schmidt kauft für ihren Laden Stoffe für 59,50€ inklusive Umsatzsteuer ein. Daraus schneidert sie mehrere Blusen, die sie für insgesamt 500,00€ verkaufen möchte. Von diesem Betrag müsste Frau Schmidt 95,00€ Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, also berechnet sie ihren Kunden insgesamt 595,00€ für die Blusen. Von den 95,00€ werden nun die 9,50€ Vorsteuer für die Stoffe abgezogen. Frau Schmidt muss 85,50€ an das Finanzamt abführen. Ablauf der Funktionsweise der Umsatzsteuervoranmeldung  

Wer ist zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet?

Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung gilt für alle Unternehmer, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuern müssen. Verpflichtet sind Unternehmer, die ihre gewerbliche Tätigkeit neu aufgenommen haben und nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen (Umsatz des Vorjahres darf 22.000 EUR nicht überschreiten und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Geschäftsjahres darf 50.000 EUR nicht überschreiten). Ebenfalls zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind Fahrzeuglieferer und Unternehmer, die ausnahmslos Steuern für einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu entrichten haben. Auch wenn keine Zahllast entsteht, müssen Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.  

Wann muss man die Umsatzsteuervoranmeldung einreichen?

Wie oft ein Unternehmen die Umsatzsteuervoranmeldung einreichen muss, hängt von der im Vorjahr eingenommenen Umsatzsteuer ab. Je höher die Umsatzsteuerzahllast, desto häufiger ist eine Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Pflicht.
  • Unternehmen, die im Vorjahr weniger als 1.000 EUR Umsatzsteuer gezahlt haben, sind von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Sie müssen nur eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
  • Sollte die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres zwischen 1.000 EUR und 7.500 EUR liegen, so erfolgt die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich.
  • Liegt die Zahllast des Vorjahres bei über 7.500 EUR, ist eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Pflicht.
Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist bei einem vierteljährlichen Turnus der 10. Tag nach Ablauf des Vierteljahres. Also muss die Voranmeldung für die Monate Januar, Februar und März spätestens am 10. April erfolgen. Bei einem monatlichen Turnus muss die Umsatzsteuervoranmeldung spätestens am 10. Tag des Folgemonats eingereicht werden. Demnach muss die Voranmeldung für den Januar bis zum 10. Februar das Finanzamt erreicht haben. Wer die Frist versäumt muss Säumniszuschläge zahlen. Dieser Zuschlag wird nach einer dreitägigen Schonfrist erhoben. Um diese Unannehmlichkeiten zu verhindern, sollten Unternehmer die Möglichkeit Dauerfristverlängerung nutzen. Dazu muss ein einmaliger Antrag gestellt werden, der dann bereits für den laufenden Voranmeldezeitraum gilt und unbegrenzte Gültigkeit hat. Mit der Dauerfristverlängerung verschieben sich die Abgabetermine um jeweils einen Monat. Wenn ein monatlicher Turnus Pflicht ist, muss der Unternehmer in diesem Fall allerdings eine einmalige Sondervorauszahlung leisten.  
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