AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach §§305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorformulierte Vertragsbedingungen, die Massenverträge standardisieren und einfacher gestalten. Die Klauseln der AGB werden so nicht individuell mit jedem Vertragspartner neu aufgesetzt, sondern sind allgemeingültig für alle Vertragspartner.
Sobald man einen Vertrag abschließt, willigt man meist automatisch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, des Verwenders, ein. Aber was genau versteckt sich eigentlich hinter dem „Kleingedruckten“, den oft achtlos als „gelesen“ markierten oder kaum überflogenen AGB?
§§305 ff. des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spezifiziert was genau AGBS sind. Es geht um vorformulierte Vertragsbedingungen, die Massenverträge standardisieren und einfacher gestalten sollen. Ziel ist es bestimmte Vereinbarungen nicht mit jedem Vertragspartner individuell neu aufzusetzen, sondern allgemeingültige Bedingungen für alle Vertragspartner zu haben.
AGB treten nicht unbedingt unter diesem Namen auf. Je nach Branche sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann die Miet- und Arbeitsverträge, Hausordnungen, Nutzungsbedingungen, Teilnahmebedingungen etc.
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen auch nicht zwangsweise ein seitenlanges Dokument sein, sondern kann die Form einer einzelnen Klausel (z.B. „Keine Haftung für Garderobe“) annehmen oder Teil eines Vertrages sein (Einbeziehung). Rechtlich bezeichnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die einzelnen Klauseln, auch wenn man darunter allgemeinsprachlich das gesamte Dokument bzw. die Gesamtheit dieser Klauseln versteht.
Niemand ist verpflichtet Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, da die Gesetze Deutschlands an ihrer Stelle greifen (siehe BGB, HGB, …). Ist beispielsweise bei einem Kauf einer neuen Sache nicht ausdrücklich eine Gewährleistungsfrist durch eine AGB ausgedrückt, besteht automatisch eine gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher von mindestens zwei Jahren.
Die Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist also freiwillig und kann sowohl von Unternehmern als auch Privatpersonen (z.B. bei einmaligem Mietvertrag) genutzt werden.
Da die Aufstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verpflichtend ist, stellt sich die Frage, wieso sie überhaupt vereinbart werden sollten. Dies sind einige Vorteile, welche die AGB mit sich bringen:
Sowie die Aufstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen freiwillig ist, gibt es auch keine Verpflichtungen bezüglich des Inhaltes. Unter anderem können folgende Bereiche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckt werden:
Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil eines Vertrages werden, spricht man von einer Einbeziehung. Hierbei macht der Gesetzgeber in Deutschland bei dem Empfänger einen Unterschied zwischen Verbraucher (§13 BGB) und Unternehmer (§14 BGB).
Es handelt sich hier um Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmer und Verbraucher. Die Einbeziehung ist nur dann wirksam, wenn der Verwender (der Unternehmer) den Verbraucher (der Empfänger) ausdrücklich auf das Vorhandensein der AGB hinweist und diese zumutbar zugänglich für den Verbraucher macht (gemäß §305 Abs 2 BGB). Außerdem muss sich der Verbraucher einverstanden erklären.
Gemäß §310 BGB gilt dies für nicht für das Zustandekommen von Verträgen zwischen zwei Unternehmern. Hier gibt es keine spezifischen Vorgaben zur Einbeziehung der AGB. Die üblichen Vertragsvoraussetzungen sind geltend, somit z.B. auch eine stillschweigende Willensübereinstimmung.
Die Allgemeingültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert, dass der Verwender alle Vertragsparteien selbst von den kleinsten Änderungen in Kenntnis setzt und deren Akzeptanz benötigt. Werden Vertragsbedingungen individuell im Einzelnen verhandelt, fallen sie nicht mehr unter die Begrifflichkeit AGB. Die generelle Wirksamkeit hängt auch davon ab, ob die B2C-Bestimmungen gemäß §305 Abs 2 BGB eingehalten wurden.
Außerdem können einzelne Klauseln unwirksam sein, wenn sie gemäß §309 BGB verboten oder ohne Wertungsmöglichkeit sind. Demnach (und gem. §§305 ff. BGB) sind u.a. folgende Klauseln unzulässig, die:
Inhaltsverzeichnis
Was sind die AGB?
Sobald man einen Vertrag abschließt, willigt man meist automatisch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, des Verwenders, ein. Aber was genau versteckt sich eigentlich hinter dem „Kleingedruckten“, den oft achtlos als „gelesen“ markierten oder kaum überflogenen AGB?
§§305 ff. des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spezifiziert was genau AGBS sind. Es geht um vorformulierte Vertragsbedingungen, die Massenverträge standardisieren und einfacher gestalten sollen. Ziel ist es bestimmte Vereinbarungen nicht mit jedem Vertragspartner individuell neu aufzusetzen, sondern allgemeingültige Bedingungen für alle Vertragspartner zu haben.
AGB treten nicht unbedingt unter diesem Namen auf. Je nach Branche sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann die Miet- und Arbeitsverträge, Hausordnungen, Nutzungsbedingungen, Teilnahmebedingungen etc.
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen auch nicht zwangsweise ein seitenlanges Dokument sein, sondern kann die Form einer einzelnen Klausel (z.B. „Keine Haftung für Garderobe“) annehmen oder Teil eines Vertrages sein (Einbeziehung). Rechtlich bezeichnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die einzelnen Klauseln, auch wenn man darunter allgemeinsprachlich das gesamte Dokument bzw. die Gesamtheit dieser Klauseln versteht.
Wer muss AGB aufstellen?
Niemand ist verpflichtet Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, da die Gesetze Deutschlands an ihrer Stelle greifen (siehe BGB, HGB, …). Ist beispielsweise bei einem Kauf einer neuen Sache nicht ausdrücklich eine Gewährleistungsfrist durch eine AGB ausgedrückt, besteht automatisch eine gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher von mindestens zwei Jahren.
Die Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist also freiwillig und kann sowohl von Unternehmern als auch Privatpersonen (z.B. bei einmaligem Mietvertrag) genutzt werden.
Warum sollte man AGB aufstellen?
Da die Aufstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verpflichtend ist, stellt sich die Frage, wieso sie überhaupt vereinbart werden sollten. Dies sind einige Vorteile, welche die AGB mit sich bringen:
- Vereinheitlichung der Vertragsinhalte - in Einzelfällen muss lediglich der Hauptvertrag geprüft werden
- Kostenreduzierung durch die Vereinheitlichung - Verweis auf die AGB bei Vertragsabschluss ist genügend und spart somit Transaktionskosten (Personal, Zeit und juristische Prüfung)
- Neutralisierung der anderen Vertragspartei - sind keine eigenen AGB aufgestellt, gelten rechtlich gesehen die AGB des Vertragspartners
- Rechtssicherheit bei Vertragsproblemen - im Regelfall sind die AGB juristisch geprüft und bietet so bei Massengeschäften einen allgemeinen Mindestschutz
- Vorteilssicherung und Ergänzung - da ohne AGB das Gesetz einen Mindeststandard erfüllt, bietet es sich an, mit den AGB Lücken zu füllen (z.B. Eigentumsvorbehalt; Sache bleibt bis zur Bezahlung des Verbrauchers Eigentum des Verkäufers) und sich eigene Vorteile zu sichern (z.B. eigene Rechtsposition bei Gewährleistung für Fehler verbessern)
Inhalt der AGB
Sowie die Aufstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen freiwillig ist, gibt es auch keine Verpflichtungen bezüglich des Inhaltes. Unter anderem können folgende Bereiche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckt werden:
- Angaben zum Verwender
- Gerichtsstand
- Anwendungsbereich
- Vertragsgegenstand
- Gewährleistungen
- Lieferbedingungen
- Widerrufsbelehrung
- Fristen
Einbeziehung von AGB
Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil eines Vertrages werden, spricht man von einer Einbeziehung. Hierbei macht der Gesetzgeber in Deutschland bei dem Empfänger einen Unterschied zwischen Verbraucher (§13 BGB) und Unternehmer (§14 BGB).
Business-to-Costumer (B2C)
Es handelt sich hier um Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmer und Verbraucher. Die Einbeziehung ist nur dann wirksam, wenn der Verwender (der Unternehmer) den Verbraucher (der Empfänger) ausdrücklich auf das Vorhandensein der AGB hinweist und diese zumutbar zugänglich für den Verbraucher macht (gemäß §305 Abs 2 BGB). Außerdem muss sich der Verbraucher einverstanden erklären.
Business-to-Business (B2B)
Gemäß §310 BGB gilt dies für nicht für das Zustandekommen von Verträgen zwischen zwei Unternehmern. Hier gibt es keine spezifischen Vorgaben zur Einbeziehung der AGB. Die üblichen Vertragsvoraussetzungen sind geltend, somit z.B. auch eine stillschweigende Willensübereinstimmung.
Wirksamkeit der AGB
Die Allgemeingültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert, dass der Verwender alle Vertragsparteien selbst von den kleinsten Änderungen in Kenntnis setzt und deren Akzeptanz benötigt. Werden Vertragsbedingungen individuell im Einzelnen verhandelt, fallen sie nicht mehr unter die Begrifflichkeit AGB. Die generelle Wirksamkeit hängt auch davon ab, ob die B2C-Bestimmungen gemäß §305 Abs 2 BGB eingehalten wurden.
Außerdem können einzelne Klauseln unwirksam sein, wenn sie gemäß §309 BGB verboten oder ohne Wertungsmöglichkeit sind. Demnach (und gem. §§305 ff. BGB) sind u.a. folgende Klauseln unzulässig, die:
- Gewährleistungsfristen verkürzen („es wird eine Gewährleistung von 6 Monaten eingeräumt“) oder Haftungsausschluss des Verwenders beinhalten („es handelt sich um einen Privatverkauf und somit sind sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen“) à §309 Nr. 7 BGB, §309 Nr.8 BGB)
- Mehrdeutigkeit enthalten - rechtlich wird meist zugunsten des Verbrauchers gehandelt
- Leistungsverweigerungsrecht und Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners einschränken (§309 Nr.2 BGB)
- Kurzfristige Preiserhöhungen beinhalten (§309 Nr. 1 BGB)
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