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Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung gewährt gemäß § 19 UStG Unternehmen mit geringem Umsatz ein Wahlrecht. Bei Unternehmern, die im ersten Jahr die Einkommensgrenze von 22.000 EUR und im zweiten Jahr von 50.000 EUR nicht überschreiten und sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, wird die Umsatzsteuer durch das Finanzamt nicht erhoben.  

Wie funktioniert die Kleinunternehmerregelung?

Die Umsatzsteuerpflicht gilt grundsätzlich für alle Unternehmen. Bei vollem Regelsteuersatz beträgt die Umsatzsteuer in Deutschland 19 % und bei bestimmten begünstigten Umsätzen 7 %. Der Unternehmer erhebt die Umsatzsteuer von seinen Kunden und gibt sie an das Finanzamt ab. So wird der Konsum vom Gesetzgeber besteuert. Kleinunternehmern wird diesbezüglich gemäß § 19 UStG ein Wahlrecht ermöglicht. Aus steuerlicher Sicht gehören zu den Kleinunternehmern Freiberufler, Zusammenschlüsse in Form einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), etc. Sie können ihren Status als Kleinunternehmer beim Finanzamt beantragen. Folgende Bedingungen müssen dafür erfüllt sein:
  • Der Umsatz des Vorjahres darf 22.000 EUR nicht überschreiten (seit 2020, zuvor lag die Grenze bei 17.500 EUR)
  • Der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres darf 50.000 EUR nicht überschreiten
Mit Umsatz ist der Gesamtumsatz gemeint, gekürzt um die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die Kleinunternehmerregelung dient zur Vereinfachung. So unterliegen die Umsätze der Kleinunternehmer zwar dem Umsatzsteuergesetz, sie sind also nicht steuerfrei. Doch das Finanzamt erhebt die fällige Umsatzsteuer in diesem Fall nicht und der Kleinunternehmer kann daher auf Ausweis und Abführung von der Umsatzsteuer verzichten. Im Übrigen kann ein Kleinunternehmer auch mehrere entgeltliche Tätigkeiten ausführen, solange die Umsatzgrenze insgesamt nicht überschritten wird. Der Kleinunternehmer kann selbst entscheiden, ob er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte. Dabei ist zu beachten, dass er bei Verzicht trotz Erfüllung aller Bedingungen fünf Kalenderjahre an die Entscheidung gebunden ist.  

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Praxisbeispiel:

Frau Müller macht mit ihrem Unternehmen im Jahr 2019 durchschnittlich 1.100 EUR im Monat, also 13.200 EUR im gesamten Jahr. Für das zweite Jahr erwartet sie einen Umsatz von ca. 20.000 EUR. Somit liegt sie unter der Umsatzgrenze und kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Im Jahr 2020 erzielt sie dann 19.500 EUR Umsatz und kann die Kleinunternehmerregelung weiterhin in Anspruch nehmen. 2021 macht Frau Müllers Unternehmen 36.000 EUR Umsatz. Da diese Summe unter der 50.000 EUR-Grenze liegt, gilt sie für 2021 noch als Kleinunternehmerin. Doch im Jahr 2022 muss sie zur regulären Besteuerung wechseln, da sie im Vorjahr mehr als 22.000 EUR Umsatz erzielte.
Kleines Unternehmen

Besonderheit bei Existenzgründern

Bei Unternehmensgründern existiert eine Sonderregelung, da in diesem Fall keine Information über das Vorjahr herangezogen werden kann. Hier muss der Umsatz des Gründungsjahres geschätzt werden. Diese Schätzung muss gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden und so sollten sich Existenzgründer unbedingt von einem Steuerberater unterstützen lassen. In den meisten Fällen findet eine Unternehmensgründung nicht am 01.01. eines Jahres statt. Dann gilt es zu beachten, dass nur die Monate zählen, in denen die Geschäftstätigkeit tatsächlich stattgefunden hat. Wenn Frau Müller aus dem Praxisbeispiel ihr Unternehmen erst im August 2019 gegründet und bis zum Jahresende die 13.200 EUR erzielt hätte, dann läge ihr durchschnittlicher Monatsumsatz viel höher als für die Kleinunternehmerregelung erlaubt. Auf das Jahr 2019 hochgerechnet läge ihr Umsatz dann bei 31.680 EUR und so könnte sie die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen.  

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Von Ausweis und Abgabe der Umsatzsteuer befreit zu sein, klingt sehr vorteilhaft für Unternehmer, welche den Kleinunternehmer-Status in Betracht ziehen. Doch die Kleinunternehmerregelung ist mit Vor- und Nachteilen behaftet.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

  • Vereinfachung – Eine Menge bürokratischer Aufwand fällt weg, da die Umsatzsteuervoranmeldung, die Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettobeträgen sowie das Ermitteln des Umsatzsteuersatzes nicht stattfinden müssen.
  • Kostenreduzierung – Der geringere Verwaltungsaufwand spart Zeit und Geld und auch die Kosten für den Steuerberater fallen gering aus oder weg.
  • Wettbewerbsvorteil – Wenn der Kleinunternehmer überwiegend Privatkunden hat, kann er Waren und Dienstleistungen deutlich günstiger anbieten als die umsatzsteuerpflichtige Konkurrenz.

Nachteile der Kleinunternehmerregelung

  • Verzicht auf Vorsteuerabzug – Kleinunternehmer sind nicht umsatzsteuerpflichtig, das heißt aber auch, dass sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und etwaige Betriebsausgaben inklusive Mehrwertsteuer selbst tragen müssen.
  • Wegfall von Wettbewerbsvorteil – Wenn der Kleinunternehmer überwiegend umsatzsteuerpflichtige Unternehmen als Kunden hat, nutzt ihm die Kleinunternehmerregelung nicht als Wettbewerbsvorteil, da diese Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
  • Negatives Image – Die fehlenden Umsatzsteuerangaben auf den Rechnungen eines Kleinunternehmers lassen den Kunden über den Kleinunternehmer-Status und somit über ein relativ geringes Einkommen wissen. Das könnte einige Kunden an der Seriosität des Unternehmens zweifeln lassen, sodass sie sich der Geschäftsbeziehung entziehen.
  • Preiserhöhung bei Beendigung – Sollte sich das Unternehmen positiv entwickeln, muss der Kleinunternehmer seinen Status früher oder später aufgeben. Dann muss wahrscheinlich eine Preiserhöhung durchgesetzt werden, da das Unternehmen nun umsatzsteuerpflichtig ist.
 

Fazit

Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung macht wenig Sinn für Unternehmer, die das Geschäft im Vollerwerb tätigen. Auch Unternehmer, die hauptsächlich gewerbliche Kunden haben, sollten auf den Kleinunternehmer-Status verzichten. Nebenberufliche Selbstständige oder Gewerbebetreibende, die hauptsächlich Privatkunden haben und deren Umsatz unter 22.000 EUR liegt, sollten den Kleinunternehmer-Status in Betracht ziehen. Sie können am meisten vom Preis- und Wettbewerbsvorteil profitieren.  

(Un)freiwillig vom Kleinunternehmer zum Unternehmer

In den meisten Fällen verliert ein Kleinunternehmer seinen Status aufgrund einer Überschreitung der Umsatzgrenze. Der Wechsel zur Regelbesteuerung erfolgt dann automatisch im Folgejahr der Überschreitung. Bei einer Überschreitung der 50.000 EUR - Grenze, muss der Unternehmer plausibel darlegen können, dass ein solcher Umsatz nicht absehbar war. Sollte es sich generell vorher abzeichnen, dass der Umsatz wider Erwarten überschritten wird, sollte das Finanzamt zeitnah darüber informiert werden. So findet sich meist eine Lösung. Wenn aber die Überschreitung der Umsatzgrenze unbemerkt passieren, kann es problematisch werden. Angenommen, Frau Müller hätte 2019 einen Umsatz von mehr als 22.000 EUR gemacht, sie stellt es aber erst im Juni 2020 fest. Dann wäre sie seit Januar 2020 verpflichtet gewesen, den Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, die Umsatzsteuervoranmeldung zu tätigen und die Umsatzsteuer ans Finanzamt zu überweisen. Den bisherigen Umsatzsteueranteil muss sie auf jeden Fall an das Finanzamt nachzahlen, auch wenn sie ihn bei den Kunden nicht erhoben hat. Zu jedem Jahreswechsel ist auch ein freiwilliger Wechsel möglich. Man muss nur bedenken, dass man dann fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden ist. Es ist in jedem Fall ratsam, seine Umsätze genau zu kontrollieren und sich ggf. von einem Steuerberater helfen zu lassen.  

Rechnungen eines Kleinunternehmers

Kleinunternehmer dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Allerdings sollte darauf hingewiesen werden, dass sie von der Umsatzsteuer befreit sind. Dieser Hinweis muss keinen bestimmten Wortlaut haben, aber unbedingt eindeutig sein. Folgende Formulierungen könnten verwendet werden:
  • Kein Ausweis der Mehrwertsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UstG.
  • Rechnung erfolgt ohne Mehrwertsteuer (§ 19 UStG)
  • Im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer.
  • und ähnliches
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