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Reverse Charge / §13b UStG

Wie viel Sie als Unternehmer:in an das Finanzamt zahlen müssen, ist im Umsatzsteuergesetz klar geregelt. Auch das Reverse-Charge-Verfahren ist in §13b Umsatzsteuergesetz (UStG) verankert.

Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht. Wenn Sie mit Zahlungen im Ausland konfrontiert sind, werden Sie unmöglich um das Reverse-Charge-Verfahren herumkommen.

In diesem Beitrag erfahren Sie relevante Informationen zum Reverse-Charge-Verfahren.





Reverse Charge


Bevor in diesem Beitrag näher auf §13b UStG eingegangen wird, sollte der Frage nachgegangen werden, was das Reverse-Charge-Verfahren überhaupt ist.

Was ist Reverse Charge?


Reverse Charge ist ein Verfahren, nach dem der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht das leistende Unternehmen die Umsatzsteuer entrichten muss. Das Reverse-Charge-Verfahren ist in §13b UStG klar geregelt und wird auch Umkehr der Steuerschuld genannt.

Grundlegendes


Für Unternehmer:innen in Deutschland gilt grundsätzlich die „normale“ Steuerschuld. Diese greift dann, wenn zwei Unternehmen im Inland einander Waren und/oder Dienstleistungen verkaufen. In diesem Fall rechnet der Verkäufer 19% MwSt. (Mehrwertsteuer) auf den Netto Preis. Die 19% muss der Verkäufer allerdings vollständig an das Finanzamt abführen (Umsatzsteuer als durchlaufender Posten). Da der Käufer in diesem Fall auch als Unternehmer auftritt, kann sich dieser die 19%, die er an den Verkäufer gezahlt hat, vom Finanzamt zurückholen.

Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Kleinunternehmer, unterliegt dieser nicht der Umsatzsteuerpflicht und muss keine 19% auf den Netto-Preis hinzurechnen (Brutto=Netto). Der Verkäufer ist jedoch dazu verpflichtet auf seinen Rechnungen hinzuweisen, dass er keine Umsatzsteuer ausweist. Funktionsweise des reverse-charge-verfahrens


Reverse-Charge-Verfahren und die Steuerschuld


Das Reverse-Charge-Verfahren greift spätestens dann, wenn Ihr Unternehmen (mit Sitz in Deutschland) Waren oder Dienstleistungen an ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland – oder sonstigem Ausland – erbringt oder, wenn ein Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland - oder sonstigem Ausland - Waren oder Dienstleistungen an Ihr Unternehmen mit Sitz in Deutschland erbringt.

In diesem Fall kommt das Reverse-Charge-Verfahren gemäß §13b UStG zum Einsatz. Der Verkäufer weist demnach keine Umsatzsteuer aus und informiert darüber auf seiner Rechnung.

Reverse-Charge-Verfahren = Die Umsatzsteuerpflicht liegt im jeweiligen Leistungsland

Leistungsland = Land, in dem die Ware oder Dienstleistung eingegangen oder erbracht wurde


Wie funktioniert Reverse-Charge?


Beim Reverse-Charge-Verfahren darf der Erbringer einer Leistung gegenüber seinem Kunden nur das Nettoentgelt berechnen.

Der Kunde muss – für den Bezug der Leistung – seine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten.

Ist der Kunde selbst vorsteuerabzugsberechtigt, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung unterscheidet sich die normale Umsatzsteuer nicht von dem Reverse-Charge-Verfahren.


Wie funktioniert Reverse-Charge?


Die Umkehr der Steuerschuld gilt nicht nur für EU-Mitgliedstaaten, sondern auch für diverse grenzüberschreitende Geschäfte mit Drittländern. Dies betrifft insbesondere Import- und Export-Geschäfte mit China und den Vereinigten Staaten.

Auch hier ist vorgeschrieben, dass die Umsatzsteuer zwischen beiden Ländern von Verkäufer und Käufer miteinander verrechnet werden. Die Rechnung wird beim Verkauf eines Produktes oder bei der Erbringung einer Dienstleistung netto ausgestellt und der Steuerbetrag dem zuständigen Finanzbehörden gemeldet. Der Kunde nimmt nicht nur die Ware entgegen, sondern rechnet auf seiner Handelsrechnung die in seinem Land gültige Umsatzsteuer hinzu.


Welche Angaben dürfen auf der Rechnung bei Reverse-Charge nicht fehlen?


Grundsätzlich gelten für Rechnungen aus dem EU-Ausland die gleiche Pflichtangaben wie in Deutschland. Zusätzlich muss die Rechnung darüber informieren, dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird und zusätzlich die USt-ID (Umsatzsteueridentifikationsnummer) von Käufer und Verkäufer enthalten.
  • Keine Ausweisung der Umsatzsteuer
  • Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren

Welche Hinweise müssen Rechnungen enthalten, damit Unternehmer:innen in Deutschland die Vorsteuer geltend machen können?


Damit Empfänger:innen die Vorsteuer in Deutschland geltend machen können, muss die Rechnung folgende Hinweise enthalten:
  • Name und Anschrift des Rechnungsstellers im Ausland (Verkäufer)
  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers im Inland (Kunde)
  • USt-ID des Leistungsempfängers
  • USt-ID oder Steuernummer des leistenden Unternehmens
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum
  • Leistungsdatum/Leistungszeitraum
  • Information auf das Reverse-Charge-Verfahren

Wann kommt das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz?


Das Reverse-Charge-Verfahren kommt dann zum Einsatz, wenn ein im Inland steuerbarer Umsatz von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ausgeführt wird und der Umsatz einer der folgenden Voraussetzungen zugeschrieben werden kann:
  • Ein Unternehmen im EU-Ausland ergibt eine B2B-Grundfallleistung
  • Der Umsatz fällt unter das Grunderwerbsteuergesetz
  • Es handelt sich um eine Werklieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmens im Ausland
  • Lieferung von Elektrizität oder Gas durch Unternehmen im Ausland

Reverse-Charge-Verfahren in der VARIO Warenwirtschaft


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Neben gesetzlicher Pflichtangaben und Bestandteilen von Rechnungen, müssen Unternehmer:innen beim Reverse-Charge-Verfahren weitere Dinge beachten. Dazu gehört:
  • Keine gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer
  • Bei grenzübergreifenden Leistungen zwischen EU-Unternehmen, muss die Umsatzsteuer-ID beider Parteien (Leistender und Leistungsempfänger) angegeben werden
  • Der Leistungsempfänger muss darauf hingewiesen werden, dass die Umsatzsteuer von ihm geschuldet wird
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VARIO’s kurz und knapp

  • Reverse Charge = Umkehr der Steuerschuld
  • Reverse-Charge-Verfahren = Die Umsatzsteuerpflicht liegt im jeweiligen Leistungsland
  • Das Reverse-Charge-Verfahren ist in §13b UStG geregelt
  • Reverse-Charge gilt sowohl für EU-Mitgliedsstaaten als auch für Geschäfte mit Drittländern
  • Bei einer Reverse-Charge-Rechnung müssen geltende Regularien unbedingt eingehalten werden



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